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anwaltliches Marketing -Veränderung des Mandantenverhalten

A. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge

I.Veränderung des Mandantenverhalten erfordert anwaltliches Marketing

Das Mandantenverhalten hat sich in den letzten Jahren sehr verändert. Mandanten informieren sich heute vorab im Internet über die Anwaltschaft und ihre Qualifikationen. Ohne fachanwaltschatliche Qualifikationen und Weiterempfehlungsmanagemant wird es auf dem Anwaltsmarkt schwierig.

Dies erfordert, dass die Anwaltschaft heutzutage ihrerseits auf das Klientel zugeht, sich ihnen mitteilt und sich wahrnehmbar dem Wettbewerb durch konkrete Bewerbung ihrer anwaltlichen Leistungsangebote stellt. Dem tragen inzwischen viele Anwälten auch bereits Rechnung und praktizieren unterschiedlichste Werbe- und Marketingaktivitäten, was wiederum die entsprechende Erwartung beim Klientel noch verstärkt. Denn werben erst einige Anwälte für ihre Dienstleistung, erwartet das Publikum bald, dass alle anwaltliche Leistungen auch Marketingmäßig präsentiert werden.

Das anwaltliche Dienstleistungsangebot sollte dabei nicht nur durch Werbeaussagen transparenter, sondern insbesondere auch mit haptischen Werbeartikeln nachhaltig "begreifbar" gemacht werden, die die Abstraktheit der anwaltlichen Beratungstätigkeit auffangen und Ihre eigenen anwaltliche Corporate Identity besonders unterstreichen.

Eine stetige wachsende werbliche Entwicklung, die sich auch im stetigen Wachstum dieses Unternehmens und dem stetig vielfältiger werdenden Angeboten von jur§difference auch für die Fachanwaltschaften widerspiegelt.

B. Fehler im ANWALTLICHEN MARKETING lt. BRUNO JAHN

Auf youtube.com hat Bruno Jahn von JahnConsulting einen Beitrag eingesetzt zu:  "Fünf häufige Fehler beim anwaltlichen Marketing". Dies bestätigt die hier dargelegten Ideen zum anwaltlichen Marketing

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C. FACHANWALTSCHAFTEN - Blogs

Zu den jeweiligen Fachanwaltsschaften haben wir zusätzliche Blogs eingefügt mit weiteren diversen Informationen; bitte schauen Sie auf die nachfolgenden Seiten.

I. =>FACHANWALT FÜR ERBRECHT 

II. => FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT