Blog - Medizinrecht & anwalt. Marketing
Dieser Blog unterteilt sich bisher in drei Sparten:
A. Weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Medizinrecht
I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge
B. Gesetzesentwicklungen und gerichtliche Entscheidungen
C. Digitale Entwicklung und Medizinrecht
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A. Weitere Informationen zum anwaltlichen Marketing im Medizinrecht
I. anwaltliches Marketing mit anwaltlicher Vorsorge
Fachanwälte für Medizinrecht sind als interdisziplinäre Rechtsberater, kompetente Prozessbetreuer beim Streit mit den Ärzten, Gutachtern bzw. Versicherungen sowie als einfühlsamen Begleiter für Patienten in einer oftmals schwierigen und belastenden Lebenssituation gefordert.
Es bedarf besonderer Geduld, in oft jahrelangen Prozessen die Durchsetzung ihrer Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüche zu erzielen und den erlittenen Schaden zumindest durch finanziellen Ausgleich zu mildern.
In dieser besonderen Situation kann mit entsprechender Empathie wie auch angemessenen Aufmerk-samkeiten Trost gespendet werden, die dies angemessen widerspiegeln und dem Mandanten das erforderliche Vertrauen in das anwaltliche Engagement vermitteln.
Des weiteren sind die notwendigen rechtlichen Informationen und Konsequenzen Ihren Mandanten bzw. Ihrem gewünschtem Klientel -auch unabhängig von einem schon konkret eingetretenen Schadensfall- verständlich nahe zubringen. Dies dient in vielfältiger Weise der gezielten anwaltlichen Mandatsak-quisition und schafft Vertrauen in Ihre Kompetenz. Die wichtigste Wertschöpfung anwaltlichen Marketings.
Wie bieten Ihnen für Ihre fachanwaltschaftliche Praxis orientierte Ideen, die immer wieder nach bewährten sowie neuen Erfahrungen des rechtlichen Beratungsmarktes aktualisiert werden. Denn nur die begeisterten Mandanten kommen als künftige Empfehlungsquelle in Betracht, mit denen Sie im Rahmen Ihres Empfehlungsmanagements aktiv rechnen können.
Gerne nehmen wir Ihre Wünsche oder Kritik dazu entgegen, damit wir für Ihren anwaltlichen Alltag auch Ihre individuell gewünschte Marketing-Unterstützung bieten können. Mit unseren flexiblen Leistungen können Sie wählen, ob Sie eine Veredelung oder individuelle Anfertigungen wünschen. Zu unseren Leistungen zählt auch die ausführliche Beratung. Bitte nehmen Sie Kontakt auf unter:
info@jur-difference.de
Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.
Bei Mandaten, die mit einem Trauerfall verbunden sind, bieten wir Hilfestellungen auf unserem Blog Erbrecht an.
B. Gesetzesentwicklungen und gerichtliche Entscheidungen
I.Apotheken und Präsente - BGH Urteile vom 6.6.2019
Beim Einkauf in der Apotheke gab es manchmal kleine give aways. In der Regel ein Paket Papier-taschentücher, Token im Wert von einem Euro, Gutscheine für Brötchen, etc. Also nichts, was das Herz des Kunden höher schlagen ließ oder ihn zwingend zu einer Wiederkehr motivieren konnnte.
Dennoch hat der BGH in zwei Urteilen vom 6.6.2019 (AZ I ZR 206/17 und I ZR 60/18) entschieden, dass beim Erwerb verschreibungspflichtiger Medikamente keine geringwertigen Präsente erfolgen dürften.
Die Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs hatte die beiden Verfahren angestrebt, da eine Apotheke in Darmstadt Brötchengutscheine für eine Bäckerei ausgegeben hatte und eine andere in Berlin ihre Kunden mit Ein-Euro-Gutscheinen bedacht hatte. Dies ist auch lt. BGH wettbewerbswidrig, da diese Werbegabe gegen die geltende Preisbindung verstoße, von der es keinerlei Ausnahme geben dürfe.
Gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 Heilmittelgesetz sind seit 2016 -entgegen den Preisvorschriften des ArzneimittelG- gewährte Zuwendungen oder Werbegaben unzulässig. Ziel des Gesetzgebers sei die strikte Einhaltung der Preisbindung, um eine zuverlässige, also flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevolkerung mit Arzneimitteln zu gewährleisten und Apotheker vor einem ruinösen Preiswetbewerb zu schützen.
Bei rezeptfreien Medikamenten hingegen, die vom Kunden selbst bezahlt werden, sind hingegen solche Zuwendungen vom Verbot mangels Preisbindung nicht erfasst, => www.bundesgerichtshof.de
II. Gesetz zur Reform des medizinischen Dienstes
Das am 26.9.2019 im Bundestag zu debattierende Gesetz zur Reform des medizinischen Dienstes sieht vor, dass der Versicherte sich künftig nicht mehr selbst um die Kündigung bei seiner alten Kranken-versicherung kümmern oder seine Arbeitgeber informieren muss. Er braucht lediglich einer anderen Krankenkasse seine Mitglieschaft erklären. Zudem ist die Kündigungsfrist von 18 Monaten auf 12 Monate gekürzt worden, um den Kassen-Wechsel zu erleichtern und den Wettbewerb zu fördern. Sofern der Arbeitnehmer zu einem neuen Arbeitgeber wechselt, kann er zudem seinen Vertrag noch früher kündigen.
C. Digitale Entwicklung und Medizinrecht
Gesundheitswesen und Digitalisierung der Medizintechnik
Auch der Gesundheitsbereich wird von der Digitalisierung voll erfasst:
Kontaktlinsen, die den Insulinspiegel messen,
Mikro-Roboter, die durch die Blutbahn reisen,
individuelle Knieendprothesen aus dem 3D-Drucker,
Blutdruckmessung und Erkennung von Melanomen per APP,
Digitales Stethoskop,
mobiles Ultraschall,
elektronisch übertragene Vitaldaten,
das Arztgespräch am Bildschirm.
vernetzte Medizinprodukte,
Pflegeroboter sowie Heimassistenzsysteme
( s.a. https://www.medica.de/)
Damit wird sich das Gesundheitswesen rasant und auch radikal verändern. Prävention und Früherkennung, personalisierte Behandlungsansätze auf Basis individueller Patientendaten, sowie Telemedizin und Apps werden als neue Versorgungsformen relevant werden. Hier stellt sich die Frage, wie diese Leistungen abrechnungstechnisch als auch rechtlich einzuordnen ist.
Die Abrechnungsfragen bei diesen Behandlungsformen sind noch nicht geklärt, da die üblichen Mechanismen der Krankenversicherungen oft weder die Behandlung selbst noch die Beschaffung der erforderlichen digitalen Ausstattung für die Patienten und Leistungserbringer regeln. Ein Fernbehandlungssystem hat daher noch viele Hürden zu überwinden.
Auch der Datenschutz ist in diesem Zusammenhang in Deutschland eine enorme Herausforderung im rechtlichen Bereich wie u.a. die bundessozialgerichtliche Rechtsprechung zum besonderen Schutz von Abrechnungsdaten zeigt.
Der Arzt künftig mehr Zeit dafür verwenden müssen Daten auszuwerten, um Therapien unter Berücksichtigung der digitalen Möglichkeiten anzubieten. Folglich wird er aktuelle Programme und Apps einbeziehen „müssen“, um die medizinische Diagnosen stellen können; sie werden perspektivisch notwendige Assistenten im ärztlichen Alltag.
Diese beiden Komplexe beinhalten bereits umfangreiche juristische Fragen aus sehr unterschiedlichen Rechtsgebieten. Das ärztliches Berufsrecht, Sozial- und Datenschutzrecht, Medizinprodukterecht, Arzneimittel- und Heilmittelwerberecht, Produkthaftungsrecht usw. greifen hier dann komplex ineinander. Das zeigt anschaulich die rechtliche Herausforderung, die solche rasanten digitalen Entwicklungen mit sich bringen. Der Gesetzgeber hat dies unbedingt rechtzeitig sinnvoll zu regeln, um entsprechende Rechtssicherheit zu schaffen, da auch die Versicherungsverträge bereits der digitalen Entwicklung angepasst werden.