Gefahren im Herbst - Pilzsaison, Wildsaison = Wildwechselgefahr
1. Anwaltliches Marketing nach Jahreszeiten
Die mit den Jahreszeiten verbundene Naturviellfalt bietet immer wieder neue Themen, die im anwaltlichen Marketing aufgegriffen werden können. Dies gilt nicht nur für das Agrarrecht wie nachstehend beispielhaft dargelegt, sondern auch für das Verkehrsrecht, Reiserecht, Jagdrecht, Baurecht und viele andere Rechtsgebiete wie hier im Blog nach und nach zur jeweiligen Jahreszeit aufgezeigt werden wird. Mit einigen aktuellen Bildern jeweils ein neuer Eycatcher auf Ihrer Kanzlei-Webside mit interessanten aktuellen praktischen und rechtlichen Informationen.
a. Gefahren im Herbst - Pilz- & Wildsaison
(1) Pilzsaison
Mit der Pilz-Saison ist das private Pilzesammeln wieder angesagt und damit auch das Risiko auch Giftpilze einzusammeln wie zum Beispiel Fliegenpilz, Knollenblätterpilz, Kartoffelbovist oder Pantherpilz. Nun ist der Jurist oder Arzt kein Botaniker, aber dennoch kann dieses Thema auch von Ihnen fachbezogen im Rahmen Ihres anwaltlichen Marketings aufgegriffen werden, wenn Sie es beispielsweise mit rechtlichen Anforderungen verknüpfen wie der Bundesartenschutzverordnung. Demzufolge dürfen einige Pilze grundsätzlich nur in geringen Mengen für den Eigenbedarf gesammelt werden, wie beispielsweise Pfifferlinge, Rotkappen, Birkenpilze und Steinpilze. Andere Pilze wie Trüffel oder Kaiserling hingegen dürfen jedoch keinesfalls mitgenommen werden. Ist das Pilzsammeln nicht für den privaten Gebrauch gedacht, benötigt man eine besondere Genehmigung, den Pilzsammelschein. Er wird meist von der unteren Naturschutzbehörde erteilt. Es drohen ansonsten empfindliche Strafen in Form von Bußgeldern, wenn Pilze gesammelt werden, um sie gewinnbringend weiterzuverkaufen. Empfehlenswert ist es auch, im Zusammenhang mit diesem Thema auf die Giftnotzentrale der Uni Bonn hinzuweisen, die 24 Std. erreichbar ist. Wir wünschen Ihnen für Ihr herbstliches Anwaltsmarketing viel Erfolg.
(2) Wildsaison = Wildwechselgefahr
Autofahrer sind bei der Begegnung mit einem Wildtier auf der Strasse oft überfordert und wissen nicht, wie sie sich verhalten sollen. Im Rahmen Ihres saisonalen anwaltlichen Marketings können Sie hier im Herbst Ihrem Newsletter oder Mandantenbrief wertvolle anwaltliche Vorsorgetipps geben, die auch Ihnen später die Schadensabwicklung mit der Versicherung erleichtern.
Von Oktober bis Dezember ist die Gefahr des Wildwechsels und damit das Aufeinandertreffen von Wildtieren und Fahrzeugen besonders groß. Im Jahre 2018 haben die Autoversicherer rund 268.000 Wildunfälle registriert mit einem Schaden von ca. 750 Millionen Euro. Bei ensprechenden Warnschildern und insbesondere in der Dämmerung sollte daher die Geschwindigkeit reduziert und der Fahrbahnrand besonders beobachtet werden. Taucht dann ein Wildtier auf, sollte nicht das Abblendicht eingeschaltet werden, da das Licht die Tiere nur irritiert und instinktiv anzieht. Vielmehr sollte versucht werden, es durch Hupen zu vertreiben. Auch riskante Ausweichmanöver werden vom ADAC nicht angeraten, da der Schaden durch den Zusammenprall mit einem anderen Fahrzeug oder einem Baum in der Regel wesentlich größer ist. Stark bremsen und das Lenkrad festhalten, ist vielmehr die empfohlene Reaktion. Ist es zu einer Kolision gekommen, so ist zunächst die Warnblinkanlage einzuschalten und dann ein Warndreieck aufzustellen. Die Benachrichtigung der Polizei hat zu folgen und die Art des beteiligten Wildtiers -wenn möglich- anzugeben. Denn für die Bergung des Tieres ist der zuständigre Förster oder Jagdpächter verantwortlich, der ggfs. auch einen Gnadenschuß setzen muss. Keinesfalls sollte man selbst das verletzte Tier anfassen, da es unkalkulierbar reagieren kann und zudem eine Tollwutgefahr besteht.
Für die versicherungsrechtliche Schadensabwicklung sind Fotos und eine Wildunfallbescheinigung vom Förster hilfreich. Zudem dürfen Wildspuren am Auto erst nach der Information des Versicherers erfolgen. Bei Schäden am Fahrzeug, die durch Haarwild wie Rehe oder Wildschweine verursacht wurden, greift die Teilkaskoversicherung, ggfs. je nach Versicherungsbedingungen auch bei anderen Tierarten. Ebenso haftet eine bestehende Vollkaskoversicherung, ohne dass der persönliche Schadensfreiheitsrabatt tangiert wird. Sofern ein Schaden durch ein Ausweichmanöver entstanden ist, muss der Fahrer dies gegenüber seiner Versicherung belegen, was oft schwierig ist. Daher ist auch hier den Mandanten eine direkte Kontaktaufnahme mit der Anwaltskanzlei vorab zu raten.